Immobilien- und Erbrecht

Mietzinsminderung

Immobilien- und Erbrecht
Weist ein Mietobjekt Mängel auf, die den bedungenen Gebrauch beeinträchtigen, hat der Mieter nach österreichischem Recht grundsätzlich Anspruch auf eine Minderung des Mietzinses für die Dauer und im Ausmaß der Beeinträchtigung. Erfasst sind etwa Feuchtigkeit und Schimmel, Heizungsausfall, Wasserschäden, erheblicher Lärm oder sonstige Beeinträchtigungen, die der Vermieter zu vertreten hat oder für deren Behebung er im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zuständig ist. Die Minderung tritt bei erheblichen Mängeln grundsätzlich von Gesetzes wegen ein, doch sind die richtige Anzeige an den Vermieter, die Bemessung der Minderungshöhe und die Beweissicherung in der Praxis entscheidend und häufig strittig. Ein Rechtsanwalt prüft, ob und in welchem Umfang eine Mietzinsminderung berechtigt ist, ob das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, unterstützt bei der Mängelanzeige und der Beweissicherung und setzt Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter außergerichtlich, vor der Schlichtungsstelle oder vor dem Bezirksgericht durch. Er berät auch zur parallelen Durchsetzung der Mängelbehebung. Erste Schritte: Zeigen Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich schriftlich an und setzen Sie eine Frist zur Behebung. Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos, Videos und, wenn möglich, mit Zeugen oder einem Sachverständigen. Zahlen Sie den Mietzins gegebenenfalls unter Vorbehalt. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, um die Höhe der berechtigten Minderung zu ermitteln und Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.

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