Familienrecht

Verletzung der Unterhaltspflicht

Familienrecht
Wer seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder Angehörigen nicht nachkommt, kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Zivilrechtlich lässt sich der Unterhalt gerichtlich festsetzen und mit Zwangsmitteln wie einer Lohnpfändung durchsetzen. Strafrechtlich sieht das StGB die Verletzung der Unterhaltspflicht als eigenen Tatbestand vor, wenn die Unterhaltspflicht gröblich verletzt wird und dadurch der Unterhalt oder die Erziehung der berechtigten Person gefährdet wird. Betroffene, meist der betreuende Elternteil im Namen des Kindes, stehen oft vor erheblichen finanziellen Belastungen. Ein Rechtsanwalt prüft die Durchsetzbarkeit rückständiger Unterhaltsforderungen, leitet Exekutionsmaßnahmen ein, berät zur Möglichkeit eines Unterhaltsvorschusses und beurteilt, ob eine Strafanzeige zweckmäßig ist. Er vertritt Sie sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Verfahren. Erste Schritte: Sammeln Sie den bestehenden Unterhaltstitel oder die Vereinbarung, Zahlungsnachweise und eine Aufstellung der Rückstände. Dokumentieren Sie erfolglose Zahlungsaufforderungen. Prüfen Sie den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss beim Bezirksgericht. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, um die wirksamsten Schritte zur Durchsetzung des Unterhalts und zum Schutz des Kindes einzuleiten.

Por que elegir Verletzung der Unterhaltspflicht

Beneficios

Verletzung der Unterhaltspflicht

Otros Servicios

Namensänderung

Rechtliche Begleitung der behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz.

Scheidung

Rechtliche Begleitung bei einvernehmlicher und streitiger Scheidung nach dem Ehegesetz und dem ABGB.

Unterhalt

Geltendmachung und Bemessung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach dem ABGB.

Adoption

Rechtliche Begleitung des Adoptionsverfahrens (Annahme an Kindes statt) nach dem ABGB.

Gewaltschutz in der Familie

Rechtliche Hilfe bei familiärer Gewalt, einstweiliger Verfügung und Wegweisung nach der Exekutionsordnung.

Scroll